Blutentnahmen durch Berater sind grundsätzlich erlaubt. Wenn es zum Streitfall oder zu einer strafrechtlichen Klage kommt, braucht der Berater als Nachweis (am besten schriftlich):
1. Einverständniserklärung des Klienten, da der Akt des Blutabnehmens sonst als Körperverletzung gilt. Damit eine solche Einverständniserklärung wirksam ist, muss der Klient darüber aufgeklärt werden, warum die Blutentnahme wichtig ist und wie die Ergebnisse verwendet werden.
2. Es muss eine Datenschutzerklärung gemacht werden, weil ein Blutbild persönliche Daten im Sinne des Datenschutzes sind.
3. Der Klient muss über mögliche Risiken aufklärt werden, wie z.B. Infektionsmöglichkeiten.
4. Nachweis, dass man eine ausgebildete Fachkraft ist und die Blutentnahme wirklich gelernt hat. Dies erfolgt durch einen sog. „Spritzenschein“.
Die Lymphogranuloma inguinale wurde neu in den § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgenommen.
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