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Heilungsversprechen und Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 3

Darf man zu einem Patienten vor der Behandlung sagen: 
„Das hilft Ihnen bestimmt!“, 
oder verstößt man mit einer solchen Aussage gegen das Heilmittelwerbegesetz?

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Man darf! 

Viele HPs und HPPs sind mit solchen Aussagen übervorsichtig, weil sie meinen, damit gegen das HWG zu verstoßen. Das ist nicht der Fall, den das HWG reglementiert nur die „Werbung“ in der „Öffentlichkeit“ und nicht, welche mündlichen Aussagen man im Rahmen der Behandlung in der Praxis machen darf. 
Das heißt, jede öffentliche Kommunikation, gleichgültig ob sie mündlich, schriftlich, bildlich oder online erfolgt, fällt unter das HWG. „Öffentlichkeit“ sind z.B. die Homepage, das Praxisschild, Flyer und Zeitschriftenanzeigen. Hier darf man keinerlei Heilungsversprechen geben. Aber ein Behandlungsgespräch mit einem Patienten findet in einem nicht-öffentlichen Raum statt.

Das ist gut zu wissen, denn wenn der Behandler Zuversicht ausstrahlt, überträgt sich das auf die Selbstheilungskräfte des Patienten. Bekanntermaßen ist der Behandler der Wichtigste Placeboeffekt!
 

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