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Was darf ein Trauerbegleiter?

Die Berufsbezeichnung „Trauerbegleiter“ ist gesetzlich nicht geschützt, wie es z.B. bei der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Psychotherapeut“ der Fall ist. Trotzdem unterliegt auch ein Trauerbegleiter nach § 276 BGB der Sorgfaltspflicht, wie jeder andere Mensch auch, der einen Beruf ausübt. Danach haftet eine Person für Schäden, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wurden. Aus dieser Sorgfaltspflicht heraus ergibt sich, dass er diesen Beruf mit der „erforderlichen Sorgfalt“ ausfüllen muss. Damit man einen Nachweis in Händen hat, dass man sich mit der erforderlichen Sorgfalt auf den Beruf vorbereitet hat, ist es gut, wenn man ein Zertifikat darüber hat, dass einem die gute Ausbildung bescheinigt.

Was ist die Aufgabe eines Trauerbegleiters?

Ein Trauerbegleiter oder Trauercoach unterstützt einfühlsam Menschen während ihrer Trauerphase durch emotionale und praktische Hilfe. Die emotionale Hilfe besteht daran, dass sie die Trauernden während ihres Prozesses einfühlsam begleiten. Ihr Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem emotionalen Wohlbefinden der Trauernden. Praktische Hilfe bieten sie z.B. bei der Planung und Durchführung von Abschiedsritualen. In Einzelgesprächen hören sie den Betroffenen zu und geben Halt und Orientierung.

Trauerbegleiter stehen trauernden Angehörigen in einer schwierigen Zeit bei und helfen ihnen durch ihre Fachkompetenz und ihr Einfühlungsvermögen.

Was darf ein Trauerbegleiter nicht?

  1. Er darf keine psychotherapeutischen Behandlungen anbieten: Psychotherapie dürfen nur ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker (HP) und Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (HPP) anbieten.
  2. Er darf keine medizinischen Ratschläge geben. Dazu gehört insbesondere, dass er nicht bei einer ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme nicht zu- oder abraten darf.
  3. Er darf keine Diagnosen stellen.
  4. Er darf nicht gegen den Datenschutz verstoßen: Wie in anderen Beratungsberufen müssen Trauerbegleiter die Privatsphäre ihrer Klienten respektieren und die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. Informationen, die im Rahmen der Trauerbegleitung geteilt werden, sind vertraulich zu behandeln.

Auch für einen Trauerbegleiter ist es gut, wenn er die einzelnen Termine mit dem Klienten mittels einer handgeschriebenen oder digital geführten Akte sorgfältig dokumentiert. Auch muss er die Vertraulichkeit und den Schutz der Daten sicherstellen.

Was darf ein therapeutischer Trauerbegleiter?

Als therapeutischer Trauerbegleiter dürfen nur Psychotherapeuten, HPs oder HPPs tätig werden. Diese dürfen auch anhaltende Trauerstörungen therapieren, so wie sie in der ICD11 unter 6B42 aufgeführt sind.

ICD-11 Anhaltende Trauerstörung (6B42)

Eine anhaltende Trauerstörung ist eine Störung, bei der nach dem Tod eines Partners, eines Elternteils, eines Kindes oder einer anderen Person, die den Hinterbliebenen nahe stand, eine anhaltende und tiefgreifende Trauerreaktion auftritt, die durch Sehnsucht nach dem Verstorbenen oder anhaltende Beschäftigung mit dem Verstorbenen gekennzeichnet ist, begleitet von intensivem emotionalem Schmerz (z. B. z. B. Traurigkeit, Schuldgefühle, Wut, Verleugnung, Schuldzuweisung, Schwierigkeiten, den Tod zu akzeptieren, das Gefühl, einen Teil von sich selbst verloren zu haben, die Unfähigkeit, eine positive Stimmung zu erleben, emotionale Gefühllosigkeit, Schwierigkeiten, sich an sozialen oder anderen Aktivitäten zu beteiligen).

Die Trauerreaktion hat über einen atypisch langen Zeitraum nach dem Verlust angehalten (mindestens 6 Monate) und übersteigt eindeutig die erwarteten sozialen, kulturellen oder religiösen Normen für die Kultur und den Kontext der Person. Länger andauernde Trauerreaktionen, die im kulturellen und religiösen Kontext der Person innerhalb eines normativen Zeitraums der Trauer liegen, werden als normale Trauerreaktionen angesehen und nicht diagnostiziert. Die Störung verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

(Hervorhebungen von der Autorin)

Ein therapeutischer Trauerbegleiter bietet Psychotherapie für Hinterbliebene mit "komplizierter krankhafter" Trauer an. Dafür gibt es nicht die eine richtige und allgemeingültige Therapieform. Vielmehr ist ein therapeutischer Trauerbegleiter in der Lage, die jeweils am besten geeignete Therapieform auszuwählen.

In der Hinterbliebenentherapie werden die Trennungskonflikte zunächst identifiziert und es wird herausgearbeitet, welche Gründe vorliegen, die die Bewältigung von Traueraufgaben bei verhindern oder warum die Trauer ausbleibt bzw. nicht zugelassen wird, sich verzögert, übertrieben ist oder in die Länge gezogen wird.

Zur Behandlung können klassische Therapieverfahren, wie z.B. Psychoanalyse oder Verhaltenstherapie eingesetzt werden. Es gibt jedoch auch Therapieverfahren, die speziell für die Anwendung auf Trauersituationen erstellt wurden, wie z.B. die Regrief-Therapie.

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