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Was darf ein Berater und Coach?

Alles, was der Erhaltung der Gesundheit dient und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen hilft.

Einfacher wird es, wenn man sich fragt, was ein Berater NICHT darf!
Er darf keine Krankheiten bzw. Symptome feststellen und/oder behandeln, denn das ist dem Arzt und der Heilpraktikerin vorbehalten.

Was ein Berater darf!
Ein Berater darf z.B. Entspannung herbeiführen, Ernährungsempfehlungen aussprechen, bei der Gewichtsregulierung helfen, bei Schlafstörungen Ratschläge geben, Empfehlungen für die Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel aussprechen, Bewegungspläne erstellen, um die Fitness zu steigern, eine nicht krankheitswerte Raucherentwöhnungen durchführen, Tipps zu Förderung eines gesunden Lebensstils und zur Körperpflege geben und Stress abbauen und vorbeugen. Letzteres könnte er z.B. durch EFT, Massagetechniken, Atemtechniken und vieles mehr unterstützen.

Im Einzelfall ist es allerdings nicht ganz einfach zu entscheiden, ob ein Berater etwas darf oder nicht. Nehmen wir als Beispiel Schlafstörungen. Diese dürfen vom Berater behandelt werden, solange sie keinen Krankheitswert besitzen. Sind die Schlafstörungen das Symptome einer Erkrankung, wie z.B. einer Schilddrüsenüberfunktion oder von Bluthochdruck, so gehören die in die Hand eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Im Einzelfall ist es also manchmal doch nicht so einfach zu entscheiden, was man darf oder nicht darf. Aber eines ist ein wichtiger Hinweis: verschwinden die Schlafstörungen nicht, nachdem man die „üblichen“ Empfehlungen gegeben hat, so muss man diese Beschwerde durch einen Heilpraktiker oder einen Arzt abklären lassen.

Darf eine Berater Schulungen/Kurse zu bestimmten gesundheitlichen Themen geben?
Ja!

Ein Berater kann Schulungen, Workshops und Seminare zu verschiedenen Gesundheitsthemen anbieten, um Menschen zu informieren und zu motivieren. So könnte z.B. ein Berater einen Workshop zum Thema „Bluthochdruck“ anbieten und hier alles unterrichten, was gegen Bluthochdruck hilft, wie z.B. Atemtechniken, EFT, Meditation und eine bestimmte Ernährung.
WICHTIG: In einem solchen Kurs darf nur ALLGEMEIN über Bluthochdruck gesprochen werden. Fragt z.B. ein Teilnehmer nach dem Unterricht um Rat, was er gegen seinen Bluthochdruck machen soll, muss der Berater den Betroffenen an einen Heilpraktiker oder an einen Arzt verweisen, damit dieser die genaue Ursache des Bluthochdrucks feststellt und aufgrund der Diagnose einen Behandlungsplan vorschlägt..

Wichtig!
Ein Berater darf allgemein über eine bestimmte Krankheit dozieren, aber er darf bei keinen Betroffenen eine Krankheitsdiagnose stellen und/oder wegen dieser Krankheit behandeln.

Vitalstoffberater:
Darf er Blut auf Vitaminmangel untersuchen?
Feststellung eines Vitaminmangels wäre eine Diagnose, und die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis ist nach dem Heilpraktikergesetz nicht erlaubt.
Ein „niedriger“ Vitaminspiegel ist noch keine Diagnose, wenn noch im Normbereich.

Darmberater:
Stuhluntersuchungen, insbesondere im Kontext einer Diagnostik oder zur Feststellung des Gesundheitszustandes eines Individuums, können als Ausübung der Heilkunde betrachtet werden. Ein "Darmberater", der nicht über die notwendige Erlaubnis (also beispielsweise nicht als Arzt oder Heilpraktiker zugelassen ist), darf in der Regel solche Untersuchungen nicht durchführen.
Wenn ein Darmberater oder ähnlicher Berater solche Untersuchungen empfiehlt, werden sie oft an ein spezialisiertes Labor weitergeleitet, welches die Untersuchung vornimmt. Das Labor erstellt dann einen Befund, den der Darmberater eventuell interpretieren könnte. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Interpretation nicht als Diagnosestellung oder Behandlungsvorschlag im Sinne des Heilpraktikergesetzes verstanden wird.

Darf ein Berater Blut abnehmen?

Blutentnahmen durch Berater sind grundsätzlich erlaubt. Wenn es zum Streitfall oder zu einer strafrechtlichen Klage kommt, braucht man als Nachweis (am besten schriftlich):

1. Einverständniserklärung des Klienten, da der Akt des Blutabnehmens sonst als Körperverletzung gilt. Damit eine solche Einverständniserklärung wirksam ist, muss der Klient darüber aufgeklärt werden, warum die Blutentnahme wichtig ist und wie die Ergebnisse verwendet werden.


2. Es muss eine Datenschutzerklärung gemacht werden, weil ein Blutbild persönliche Daten im Sinne des Datenschutzes sind.

3. Der Klient muss über mögliche Risiken aufklärt werden, wie z.B. Infektionsmöglichkeiten.

4. Nachweis, dass man eine ausgebildete Fachkraft ist und die Blutentnahme wirklich gelernt hat. Dies erfolgt durch einen sog. „Spritzenschein“.

Rat der Schule:
Verzichten Sie als Berater auf eine Blutabnahme und schicken Sie den Klienten zu einem Arzt/HP, damit dieser ein Blutbild erstellt bzw. erstellen lässt. Dieses Blutbild soll der Klient dann zu Ihnen in Ihre Praxis mitbringen.

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