Beides!
Pilze, für die keine Zulassung vorliegt, gelten als Nahrungsergänzungsmittel bzw. Futterergänzungsmittel und nicht als Arzneimittel. Deshalb darf mit ihnen nicht mit therapeutischen Wirkungen, wie antibakteriell und antimykotisch geworben werden. Sie dürfen aber therapiebegleitend als Nahrungsmittelempfehlung eingesetzt werden.
Verboten ist es bei diesen Pilzen mit der therapeutischen Anwendung von Mykopräparaten zu werben. Sie dürfen also z.B. nicht auf Ihrer Homepage schreiben: „Ich nutze diese Heilpilze, um z.B. beim Tier Diabetes oder Tumorerkrankungen zu behandeln“.
Erlaubt ist es, Heilpilze von Firmen für bestimmte Indikationen einzusetzen, wenn diese für diese Einsatzgebiete eine Zulassung haben. Hier können Sie aus dem Beipackzettel entnehmen gegen welche Erkrankungen dieses Arzneimittel eingesetzt werden darf.
Erlaubt ist es auch allgemein über Pilze informieren. Beruft man sich dabei auf die Wirkung bei bestimmten Krankheiten, so ist es zweckmäßig, sich auf Studien zu berufen.
Grundsätzlich gilt, das das Wort „Therapie“ nicht verboten ist. Man darf also von Mykotherapie sprechen und schreiben, darf aber keine Indikationen nenne. Um auf der sicheren Seite zu sein empfiehlt es sich, statt Mykotherapie lieber von Vitalpilzen sprechen und dass diese wertvolle Inhaltsstoffe besitzen, die die Gesundheit unterstützen.
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