
Seit dem 27. September 2021 war es aufgrund des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) nur dem Tierarzt erlaubt homöopathische Mittel einzusetzen, wenn diese nicht ausdrücklich für Tiere zugelassen wurden. Die Tierbesitzer und die Tier-Heilpraktiker durften nur solche Homöopathika am Tier (die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen) anwenden, wenn dieses Mittel eine Registrierung für Tiere hatten (was der größte Teil der Mittel nicht hatte).
Dieser Tierarztvorbehalt wurde nun vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt.
Das bedeutet, dass Tierbesitzer und Tier-Heilpraktiker (wieder) alle homöopathischen Mittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und die als homöopathisches Mittel registriert sind einsetzen dürfen.
Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html
Bitte beachten Sie, dass es dem Tier-Heilpraktiker auch weiterhin verboten ist, Blutegel am Tier anzuwenden, die nur für den Menschen eine Zulassung haben. Die Blutegeltherapie am Tier darf also auch weiterhin nur von Tierärzten durchgeführt werden.
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