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Darf ein HPP nicht-verschreibungspflichtige Mittel, z.B. Homöopathika, verordnen?

Es ist eine wichtige Frage, ob ein HPP nicht-verschreibungspflichtige und damit auch homöopathische Mittel verordnen darf.

Die meisten Bundesländer beantworten diese Fragen mit NEIN. Die Begründung aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993 (AZ: 3 C 34.90, NJW 1993, S. 2395) lautet zusammengefasst:
Da der HPP in der Überprüfung zur HPP-Zulassung keine Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und der ARZNEIMITTELKUNDE nachweisen muss, darf er auch keine Arzneimittel verordnen.

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