Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 festgestellt, dass in Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht des Patienten verankert ist, dass er eine erste Kopie seiner vollständigen Patientenakte erhält.
Für diese erste Kopie dürfen ihm keine Kopierkosten abverlangt werden.
Möchte der Patient später eine weitere Kopie haben, so sind von ihm die hierfür anfallenden Kopierkosten zu entrichten.
Damit ist die Bestimmung des Artikel 15 Abs 3 der DSGVO aufgehoben, nach der vom Patienten für die Erstkopie die Kopierkosten verlangt werden dürfen.
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