Zum Inhalt springen


    Neu: Lymphogranuloma inguinale muss nicht namentlich gemeldet werden.

    Die Lymphogranuloma inguinale wurde neu in den § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgenommen.
    Die dort aufgelisteten Erreger müssen vom Arzt nicht namentlich gemeldet werden.

    Für den Heilpraktiker besteht allerdings keine Meldepflicht, weil er nach §§ 24, 44 IfSG keinen Erregernachweis führen darf.
    Trotzdem sollte auch der Heilpraktiker wissen, welche sieben Krankheiten dort stehen. Deshalb hier eine Auflistung.
     
    Vom Arzt müssen nicht-namentlich die folgenden Erkrankungen gemeldet werden:

    • AIDS (HIV)
    • Echinokokkose (Echinococcus species)
    • Gonorrhoe und andere Erkrankungen, die durch Neisseria gonorrhoeae verur-sacht werden, die eine verminderte Empfindlichkeit gegen Azithomycin, Cefixim und Ceftriaxon zeigen
    • Malaria (Plasmodium species)
    • Syphilis (Treponema pallidum)
    • Toxoplasmose, konnatale (Toxoplasma gondii)
    • Lymphogranuloma inguinale (Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt)

    Kontakt

    Schreiben Sie uns Ihre Nachricht einfach über das Kontaktformular.
    Wir melden uns schnellstmöglich zurück.

    Zum Kontaktformular

    Newsletter

    Eintragen und der Gemeinschaft von 10.000 gesundheitsbewussten Menschen beitreten, die sich beruflich und persönlich weiterentwickeln möchten.

    Newsletter anfordern

    Broschüren & Schulzeitschrift

    Stellen Sie sich Ihr Infopaket zusammen.
    Sie können die Materialien direkt downloaden oder per Post erhalten.

    Zur Auswahl