
Die Lymphogranuloma inguinale wurde neu in den § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgenommen.
Die dort aufgelisteten Erreger müssen vom Arzt nicht namentlich gemeldet werden.
Für den Heilpraktiker besteht allerdings keine Meldepflicht, weil er nach §§ 24, 44 IfSG keinen Erregernachweis führen darf.
Trotzdem sollte auch der Heilpraktiker wissen, welche sieben Krankheiten dort stehen. Deshalb hier eine Auflistung.
Vom Arzt müssen nicht-namentlich die folgenden Erkrankungen gemeldet werden:
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