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Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker

Aktueller Überblick über das spannungsreiche Verhältnis zwischen Heilpraktikern und der Eigenbluttherapie, wichtig und manchmal kompliziert: 

Rund um die Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker herrscht derzeit einiges an Unsicherheit. Klar ist: Verfahren wie Ozon-Eigenblut oder die homöopathische Eigenbluttherapie bleiben nach höchstrichterlichem Urteil Ärzten vorbehalten. Ob Heilpraktiker zumindest die sogenannte native Eigenbluttherapie weiterhin anwenden dürfen, ist derzeit noch offen. Wir behalten die Entwicklung für Sie im Blick und halten Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden!

Geschichtliches
Am 23. April 2021 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Untersagung des Landes Nordrhein-Westfalens für Heilpraktiker bestätigt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Blutentnahmen zur Eigenbluttherapie ausschließlich von Ärzten oder unter deren unmittelbarer Verantwortung durchgeführt werden – und zwar auch dann, wenn das Blut anschließend mit homöopathischen Fertigarzneimitteln oder einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch vermischt wird. Solche Verfahren fallen unter das Transfusionsgesetz und sind daher für Heilpraktiker nicht erlaubt.

Aktueller Stand (2025)
Diese Rechtsauffassung wurde am 15. Juni 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Seitdem gilt – vorbehaltlich einer anderslautenden sachlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes -  bundesweit: Heilpraktikern ist es nicht gestattet, Eigenbluttherapien durchzuführen, bei denen Blut mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneimitteln vermischt wird. Diese Methoden bleiben Ärzten vorbehalten.
Ein Jahr nach der Entscheidung des OVG Münster hatte das Verwaltungsgericht München in zwei Urteilen 2022 zunächst eine abweichende Auffassung vertreten. Das Gericht sah die Eigenbluttherapie im Rahmen der Heilpraktikererlaubnis als zulässig an – allerdings nur in Form der Entnahme und Wiedereinbringung von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) oder von Blut, das mit nicht-verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimitteln versetzt wurde.
Diese Urteile des VG München sind zwar noch nicht rechtskräftig, haben aber durch das klare Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an Bedeutung verloren. Ob sich die Auffassung des VG München zur sogenannten nativen Eigenbluttherapie durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. In diesem Punkt steht eine endgültige Entscheidung auf Bundesebene durch das Bundesverfassungsgericht noch aus.

Zukunftsaussichten
Die Rechtsentwicklung zur Eigenbluttherapie bleibt spannend. Insbesondere die Frage, ob die native Eigenbluttherapie auch für Heilpraktiker künftig erlaubt bleibt, ist derzeit offen. Bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung empfehlen wir, sich an den aktuell geltenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren.
Selbstverständlich halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden und berichten, sobald es hierzu neue Entwicklungen gibt!

Übersicht
Was für Heilpraktiker bei der Eigenbluttherapie aktuell und bis auf Weiteres verboten bleibt
Auch nach der aktuellen Rechtslage sind für Heilpraktiker weiterhin folgende Verfahren verboten:

  1. Das Beimischen von Ozon zum Eigenblut.
  2. Die Platelet-Rich-Plasma-Methode (PRP), bei der aus dem Eigenblut ein Blutplättchenkonzentrat hergestellt wird.
  3. Eigenbluttherapien mit homöopathischen Fertigarzneimitteln oder anderen verschreibungspflichtigen Substanze

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