
Geschichtliches
Am 23. April 2021 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Untersagung des Landes Nordrhein-Westfalens für Heilpraktiker zur Entnahme von Blut ihrer Patienten zur Herstellung von Eigenblutprodukten bestätigt. Diese Blutentnahme dürfen nach dessen Rechtsauffassung nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen. Dies gelte auch für die Eigenblutvermischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln oder mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch, da diese selbst keine homöopathische Behandlung des Blutes oder des Gemisches sei.
Derzeitiger Stand
Dieser Bewertung hat einem Jahr später das Bayrische Verwaltungsgericht München in zwei Urteilen widersprochen. Das VG München vertritt hierbei die Rechtsansicht, dass Heilpraktiker im Rahmen ihrer Heilpraktikererlaubnis berechtig sind, die Eigenbluttherapie in Form der Entnahme und Reinjektion von unverändertem Vollblut und vor mit nicht-verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimitteln versetztem Vollblut durchzuführen.
Das Urteil des VG München ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da hiergegen die Berufung eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden wurde.
Zukunftsaussichten
Welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird, bleibt dem zu erwartendem Oberverwaltungsgerichtsurteil Bayerns, bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten.
Wir werden über den Ausgang wieder berichten!
Was für den Heilpraktiker bei der Eigenbluttherapie weiterhin verboten bleibt
Auch nach der Rechtsauffassung des VG München bleibt für Nichtärzte weiterhin verboten: 1. Dem Eigenblut Ozon beizumischen. 2. Die Platelet-Rich-Plasma-Methode, bei der aus dem Eigenblut des Patienten ein Blutplättchenkonzentrat hergestellt wird.
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